- Gegenakkreditiv
- Back-to-Back-Akkreditiv. Ein G. entsteht, indem z.B. ein Exporthändler (Zwischenhändler, Transithändler) oder ein Generalunternehmer auf Grundlage eines zu seinen Gunsten eröffneten ⇡ Akkreditivs seine Bank beauftragt, Back-to-Back zu diesem ursprünglichen Akkreditiv ein (Gegen-)Akkreditiv zu Gunsten seines eigenen Vorlieferanten oder eines Subunternehmers zu eröffnen. Zu beachten ist, dass es sich rechtlich um zwei selbstständige Akkreditive handelt, aber wirtschaftlich bilden sie eine Einheit. Bei Erstellung des G. werden weitestgehend die selben Formulierungen und die selben geforderten Dokumente des ursprünglichen Akkreditivs mit aufgenommen, damit die unter dem G. präsentierten Dokumente auch zur Vorlage unter dem ursprünglichen Akkreditiv genutzt werden können.
Lexikon der Economics. 2013.